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Schülerbeförderung



| Bild: Der Schulbus ist da | Nach den Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes ist der LWV Hessen Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler, die seine Förderschulen besuchen, solange die Vollzeitschulpflicht besteht (Vorklasse – 1. Jahr BVJ). Ausnahmen sind die Schulen für Erziehungshilfe. Dort zahlen die örtlich zuständigen Schulträger die Kosten.

Dieses verpflichtet die Schulträger, die Schülerbeförderung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren. Dabei ist vorrangig der öffentliche Nahverkehr zu nutzen. Wenn dies nicht möglich ist, kann der Schulträger Schulbuslinien einrichten. Ist dieses wirtschaftlich nicht vertretbar, kann er den Eltern eine Wegstreckenentschädigung zahlen.

Grundsätzlich ist der Schulträger nur zur Kostenregelung, nicht jedoch zur Organisation der Beförderung verpflichtet. Die Verantwortung der Eltern für den Schulweg ihres Kindes bleibt bestehen. Kann ein Kind wegen seiner Behinderung nicht das Beförderungsangebot des Schulträgers nutzen, können Eltern beim örtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für eine Einzelbeförderung beantragen.

Für Einzelangelegenheiten der Schülerbeförderung ist die jeweilige Schule zuständig.

| Bild: Hier gelangen Sie zur Broschüre Schülerbeförderung | Grundsätzliche Informationen sind in einer Broschüre zusammengefasst.